Aktuelles
Beschlüsse der Generalversammlung vom 28. Mai 2024
Übergangsfrist zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien am 1. November 2024 abgelaufen
Am 31. Oktober 2024 endete die fünfjährige gesetzliche Frist zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien mittels gerichtlicher Verfügung. Aktionäre und Aktionärinnen, denen ein entsprechender Gerichtsentscheid vorliegt, werden gebeten, ihre Bank zeitnah mit der Einlierferung der Namenaktien in ihr Aktiendepot zu beauftragen, damit die Eintragung im Aktienbuch erfolgen kann.
Liegt einer betroffenen Aktionärin/einem betroffenen Aktionär kein Gerichtsentscheid vor, sind die mit den Aktien verbundenen Rechte endgültig untergegangen (Art. 622 Abs. 1bis sowie Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019, OR). Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist diese nicht verlängerbar. Die entsprechenden Aktien fallen automatisch in das Eigentum der Gesellschaft zurück.
Aktionäre/Aktionärinnen, deren Aktien nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien und dem Nachweis, dass Sie am Verpassen der Frist kein Verschulden trifft, innerhalb von zehn Jahren (bis am 1. November 2034) gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
Einen Aktionär/eine Aktionärin trifft dann kein Verschulden, wenn er/sie objektiv keine Möglichkeit hatte, vom Inkrafttreten der neuen Regelungen Kenntnis zu erlangen, da er/sie zu diesem Zeitpunkt im Ausland gelebt hat, oder ihm/ihr seine/ihre Aktionärsstellung nicht bewusst gewesen ist. Dies könnte etwa gegeben sein, wenn die Aktien Teil einer Erbschaft sind, von der erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt wurde.
Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4 der Übergangsbestimmungenen zur Änderung vom 21. Juni 2019, OR. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert.
Können die Aktionärseigenschaft und/oder das fehlende Verschulden nicht zweifelsfrei belegt werden, muss ein Gericht über die Forderung entscheiden. Der Aktionär/die Aktionärin muss seine/ihre Ansprüche in diesem Fall im ordentlichen Verfahren geltend machen. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin.
Umwandlungsbeschluss bei der Harderbahn AG
Die ausserordentliche Generalversammlung der HB vom 22. Oktober 2020 hat beschlossen, die bisherigen
1'400 Inhaberaktien mit CHF 5 Nennwert (Valor 248.455)
in
1'400 Namenaktien mit CHF 5 Nennwert (Valor 57.473.315)
und
13'960 Inhaberaktien mit CHF 50 Nennwert (Valor 248.457)
in
139'600 Namenaktien mit CHF 5 Nennwert (Valor 57.473.315)
umzuwandeln.
Das Umtauschverhältnis für die Inhaberaktien Nominal CHF 50 beträgt 1:10.
Die Namenaktien werden als Wertrechte verbrieft und müssen im Wertschriftendepot bei einer Bank verwahrt werden. Der Druck und die Auslieferung von physischen Urkunden sind ausgeschlossen. Die Aktionäre haben jedoch das Recht, von der Gesellschaft eine Bestätigung der Anzahl der auf ihren Namen im Aktienregister eingetragenen Aktien zu verlangen.