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6.1 Stimmrechtsbeschränkungen und Stimmrechtsvertretung

6.1.1 Stimmrechtsbeschränkung

Die von der Jungfraubahn Holding AG ausgegebene Namenaktie ist eine Einheitsaktie. Eine statutarische Stimmrechtsbeschränkung besteht nicht. Indessen führt die Vinkulierungsbestimmung in Verbindung mit der Vorschrift von Art. 685f Abs. 2 und 3 OR zu einer faktischen Stimmrechtsbeschränkung: «Eintragung ins Aktienbuch ohne Stimm­recht» (siehe dazu Ziffer 2.6.1).

6.1.2 Ausnahmen von der Stimmrechtsbeschränkung

Keine Bemerkungen.

6.1.3 Aufhebung von Stimmrechtsbeschränkungen

Keine Bemerkungen.

6.1.4 Statutarische Regeln zur Teilnahme an der Generalversammlung

Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen andern, an der Generalversammlung teilnehmenden und im Aktienbuch eingetragenen Aktionär vertreten lassen. Weiter besteht die Möglichkeit der Vertretung durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mittels schriftlicher Weisung oder elektronischer Fernabstimmung. Die Angaben zur Regelung von Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter sowie zur elektronischen Fernabstimmung sind in der jeweiligen Einladung zur Generalversammlung enthalten. Bei der Eintrittskontrolle zur Generalversammlung wird von nicht einzeln zeichnungsberechtigten Organen, die ihre Gesellschaft an der Generalversammlung vertreten wollen, eine rechts­gültig unterzeichnete Vollmacht als Nachweis ihrer Legitimation verlangt.

6.2 Statutarische Quoren

Die Statuten der Jungfraubahn Holding AG sehen neben den gesetzlich vorgesehenen speziellen Quoren für folgende Beschlüsse ebenfalls die Zweidrittelmehrheit und das absolute Mehr der vertretenen Aktiennennwerte vor:

  • die Erleichterung der Übertragbarkeit von Namenaktien,
  • die Auflösung (schlechthin) und / oder die Fusion der Gesellschaft.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Für die Einberufung der Generalversammlung halten sich die Statuten der Jungfraubahn Holding AG an die gesetzli­chen Regeln. Als Publikationsorgan schreiben sie das Schweizerische Handelsamtsblatt vor. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen und die im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre mit einem Brief einladen. Von diesen Möglichkeiten machte er seit Bestehen der Gesellschaft ausnahmslos Gebrauch.

Das Datum der Generalversammlung und auch die Daten, die sich aus den Fristen gemäss Ziffer 6.4 und 6.5 hier­nach ergeben, werden im Internet unter https://www.jungfrau.ch/de-ch/corporate/investor-relations/kalender/ veröffentlicht und den Aktionären in einem Ak­tionärsbrief vor der Generalversammlung in Erinnerung gerufen.

6.4 Traktandierung

Aktionärinnen und Aktionäre, die allein oder zusammen 10% des Aktienkapitals vertreten (aktuell: Aktien im Nenn­wert von mindestens CHF 875 250), können unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge die Auf­nahme eines Traktandums in die Tagesordnung verlangen. Das entsprechende Begehren ist zuhanden des Verwal­tungsrats schriftlich und spätestens 45 Tage vor der betreffenden Generalversammlung einzureichen (Eintreffen).

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Zutritt zur Generalversammlung haben ausschliesslich mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragene Aktionärin­nen und Aktionäre. Ihnen wird per Post eine Einladung mit Anmeldeformular zugestellt. Die Erhebung der Zutritts­berechtigung wird zirka zwei Wochen vor der Generalversammlung vorgenommen (das genaue Datum wird jeweils in einem Schreiben an die Aktionärinnen und Aktionäre bekannt gegeben). Danach werden bis zum Tag nach der Generalversammlung keine Eintragungen ins Aktienregister mehr getätigt. Aktionärinnen und Aktionäre, die wäh­rend der Sperrfrist Aktien verkaufen, verlieren die damit verbundenen Stimmrechte. Sie haben ihre Zutrittskarte am Tag der Generalversammlung bei der Zutrittskontrolle berichtigen zu lassen.